FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.12.2024
8 V 8129/24
Normen:
EStG § 15a Abs. 4; UmwStG § 2 Abs. 5; AO § 42 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2025, 342

Steuerliche Verlustberücksichtigung im Rahmen der Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen nach einer Verschmelzung

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.12.2024 - Aktenzeichen 8 V 8129/24

DRsp Nr. 2025/1099

Steuerliche Verlustberücksichtigung im Rahmen der Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen nach einer Verschmelzung

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 4; UmwStG § 2 Abs. 5; AO § 42 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob auf die Antragstellerin durch eine Verschmelzung ein Verlust des Rückwirkungszeitraums übergegangen ist.

Die Antragstellerin wurde am 08. August 2014 gegründet. Komplementärin der Antragstellerin ist die B... GmbH; alleiniger Kommanditist mit einer gezeichneten Einlage von 10.000.000 € und einer Pflichteinlage von 5.000 € Herr C.... Gesellschaftszweck war ausweislich des Gesellschaftsvertrages die Erbringung von Beratungsleistungen, Vermittlung von Geschäftsanteilen ohne § 34c Gewerbeordnung (GewO), Software Consulting, Vertrieb und Entwicklung.

Herr C... ist zudem Immobilienentwickler und -investor und war im Streitzeitraum 2014 und 2015 Geschäftsführer mehrerer Immobilienunternehmen sowie einer Beratungsfirma, die sich auf den An- und Verkauf von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen und -anteilen und Immobilien spezialisiert hatte.

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