FG Münster - Urteil vom 15.10.2024
2 K 2092/21 E
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; EStG § 13;

Steuerliche Zuordnung von Gewinnen aus Land- und Forstwirtschaft im Rahmen einer unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks

FG Münster, Urteil vom 15.10.2024 - Aktenzeichen 2 K 2092/21 E

DRsp Nr. 2025/1875

Steuerliche Zuordnung von Gewinnen aus Land- und Forstwirtschaft im Rahmen einer unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 jeweils vom 06.12.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.07.2021 werden dahingehend geändert, dass die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft um den bisher jeweils berücksichtigten Entnahmegewinn in Höhe von 43.405,00 € gemindert werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2; EStG § 13;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger in den Jahren 2016 und 2017 (Streitjahre) aus der unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt hat.