BFH - Urteil vom 22.10.2024
VIII R 33/21
Normen:
AO § 129 S. 1; KStG § 27 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2024, 2902
BB 2025, 177
BFH/NV 2025, 145
AO-StB 2025, 37
BB 2025, 669
GmbHR 2025, 430
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1311/18

Erfolgreiche Revision wegen Berichtigungspflicht des betreffendne Feststellungsbecheids durch Finanzamt; Mechanische Versehen als offenbare Unrichtigkeiten; Berichtigungsmöglichkeit der Behörde auch bei sog. Übernahmefehlern durch offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 22.10.2024 - Aktenzeichen VIII R 33/21

DRsp Nr. 2024/15037

Erfolgreiche Revision wegen Berichtigungspflicht des betreffendne Feststellungsbecheids durch Finanzamt; Mechanische Versehen als offenbare Unrichtigkeiten; Berichtigungsmöglichkeit der Behörde auch bei sog. Übernahmefehlern durch offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen

NV: Allein der Umstand, dass zur Bestimmung der zutreffenden Höhe des steuerlichen Einlagekontos nicht die mechanische Übernahme der im Jahresabschluss angegebenen Kapitalrücklage ausreicht, sondern auf einer zweiten Stufe noch weitere Sachverhaltsermittlungen zur Höhe des steuerlichen Einlagekontos erforderlich sind, schließt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 Satz 1 der Abgabenordnung nicht aus (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 08.12.2021 - I R 47/18, BFHE 275, 293, BStBl II 2022, 827).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 20.04.2021 - 6 K 1311/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 129 S. 1; KStG § 27 Abs. 2;

Gründe

I.