BFH - Urteil vom 30.10.2024
II R 15/22
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 1; GrEStG § 3 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO § 38;
Fundstellen:
BB 2025, 597
DB 2025, 921
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 09.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 77/21

Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude; Bestehen eines rechtlichen Zusammenhangs mit dem Erwerbsgeschäft; Festetzung der Steuer ist in einem selbständigen Bescheid

BFH, Urteil vom 30.10.2024 - Aktenzeichen II R 15/22

DRsp Nr. 2025/2517

Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude; Bestehen eines rechtlichen Zusammenhangs mit dem Erwerbsgeschäft; Festetzung der Steuer ist in einem selbständigen Bescheid

1. Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche unterliegen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude als zusätzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft vorliegt. 2. Die Steuer ist in einem selbständigen Bescheid festzusetzen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 09.08.2021 - 2 K 77/21 (1) wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 1; GrEStG § 3 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO § 38;

Gründe

I.