BFH - Urteil vom 30.10.2024
II R 18/22
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 1; GrEStG § 3 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 105 Abs. 5; AO § 38;
Fundstellen:
DStR 2025, 518
BB 2025, 597
DB 2025, 702
DStRE 2025, 379
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 208/19

Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude; Bestehen eines rechtlichen Zusammenhangs mit dem Erwerbsgeschäft; Festetzung der Steuer ist in einem selbständigen Bescheid

BFH, Urteil vom 30.10.2024 - Aktenzeichen II R 18/22

DRsp Nr. 2025/2579

Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude; Bestehen eines rechtlichen Zusammenhangs mit dem Erwerbsgeschäft; Festetzung der Steuer ist in einem selbständigen Bescheid

1. Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche unterliegen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude als zusätzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft vorliegt. 2. Dies gilt nicht für Hausanschlusskosten, wenn der Erwerber des Grundstücks zur Übernahme dieser Kosten sich bereits im Grundstückskaufvertrag verpflichtet hat. 3. Die Steuer ist in einem selbständigen Bescheid festzusetzen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 05.05.2021 - 7 K 208/19 aufgehoben.