FG Düsseldorf - Urteil vom 28.02.2025
10 K 492/22 F
Normen:
EStG § 10 Abs. 2 S. 2;

Steuerpflichtigkeit von Zinsen aus Lebensversicherungsvertrag; Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2025 - Aktenzeichen 10 K 492/22 F

DRsp Nr. 2025/4911

Steuerpflichtigkeit von Zinsen aus Lebensversicherungsvertrag; Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug

Dient der Lebensversicherungsvertrag der Sicherung eines Darlehens, dessen Finanzierungskosten Werbungskosten sind, liegt eine Rückausnahme von der Steuerpflicht für Zinsen aus den Sparanteilen der Versicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 nicht vor, da das Darlehen nicht unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts dient, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Verfahrens 10 K 1333/22 F, trägt der Kläger.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Zinsen aus einem vom Kläger bei der I. (nachfolgend I.) unterhaltenen Lebensversicherungsvertrag steuerpflichtig sind.