Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. 1967, 71, S. 1301) Art. 17 fünfter Gedankenstrich ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 12Abs. 3 Buchstabe a Art. 28 Abs. 2 Buchstabe a ;
Fundstellen:
DB 2001, 1233
DVBl 2001, 1122
EWS 2001, 506
EuGH Slg. 2001, I-3369
HFR 2001, 720
RIW 2001, 554
UR 2001, 352
Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrtuertsteuersystem - Befugnis der Mitgliedstaaten, während einer Übergangszeit einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes von 2,1 % nur für im Rahmen der sozialen Sicherheit erstattungsfähige Arzneimittel und von 5,5 % für die übrigen Arzneimittel - Zulässigkeit - Einhaltung der Voraussetzungen des Artikels 28 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie
EuGH, Urteil vom 03.05.2001 - Aktenzeichen Rs C-481/98
DRsp Nr. 2002/16162
Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrtuertsteuersystem - Befugnis der Mitgliedstaaten, während einer Übergangszeit einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes von 2,1 % nur für im Rahmen der sozialen Sicherheit erstattungsfähige Arzneimittel und von 5,5 % für die übrigen Arzneimittel - Zulässigkeit - Einhaltung der Voraussetzungen des Artikels 28 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie
»Ein Mitgliedstaat, der eine Mehrwertsteuerregelung eingeführt und beibehalten hat, nach der die im Rahmen der sozialen Sicherheit erstattungsfähigen Arzneimittel zum ermäßigten Steuersatz von 2,1 % besteuert werden, während die übrigen Arzneimittel zum ermäßigten Steuersatz von 5,5 % besteuert werden, hat nicht gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern verstoßen.
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