Das Handelsrecht ist bei der Bildung von Rückstellungen vergleichsweise restriktiv. Für steuerliche Zwecke gelten demgegenüber diverse Ausnahmen, wobei sich nicht alle Fallgruppen unmittelbar aus dem Steuergesetz ergeben. Werfen wir daher einen Blick auf die gängigen Rückstellungen, deren Bildung das Steuerrecht in § 5 EStG erlaubt!
Steuerpflichtige können Rückstellungen bilden für
Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt voraus, dass
Hierbei gelten die Einschränkungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG, die insoweit eine Abweichung von der Handelsbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG) begründen können. Die Rückstellung ist insbesondere nur insoweit zu bilden, als der Steuerpflichtige aus der Erfahrung der Vergangenheit mit einer Inanspruchnahme rechnen muss. Dies betrifft z.B. die prozentuale Quote von Stornofällen bei einem Versicherungsmakler.
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