Steuerrecht: Welche Rückstellungen möglich sind

Das Handelsrecht ist bei der Bildung von Rückstellungen vergleichsweise restriktiv. Für steuerliche Zwecke gelten demgegenüber diverse Ausnahmen, wobei sich nicht alle Fallgruppen unmittelbar aus dem Steuergesetz ergeben. Werfen wir daher einen Blick auf die gängigen Rückstellungen, deren Bildung das Steuerrecht in § 5 EStG erlaubt!

Überblick über die steuerlich anerkannten Rückstellungen

Steuerpflichtige können Rückstellungen bilden für

  • ungewisse Verbindlichkeiten,
  • die Verletzung fremder Patent- und Urheberrechte,
  • Verpflichtungen anlässlich eines Dienstjubiläums,
  • drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sowie
  • Aufwendungen für Instandhaltung und Abraumbeseitigung.

Ungewisse Verbindlichkeiten

Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt voraus, dass

  • eine Außenverpflichtung (Verbindlichkeit) dem Grunde nach besteht,
  • die Höhe der Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag noch nicht bekannt und
  • mit einer Inanspruchnahme aus der Verpflichtung ernsthaft zu rechnen ist.

Hierbei gelten die Einschränkungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG, die insoweit eine Abweichung von der Handelsbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG) begründen können. Die Rückstellung ist insbesondere nur insoweit zu bilden, als der Steuerpflichtige aus der Erfahrung der Vergangenheit mit einer Inanspruchnahme rechnen muss. Dies betrifft z.B. die prozentuale Quote von Stornofällen bei einem Versicherungsmakler.