FG Münster - Urteil vom 20.02.2025
10 K 764/22 K
Normen:
KStG § 8b Abs. 3 S. 4, 5, 6 Hs. 1;

Steuerrechtliche Behandlung von Währungskursverlusten i.R.d. Festsetzung der Körperschaftsteuer

FG Münster, Urteil vom 20.02.2025 - Aktenzeichen 10 K 764/22 K

DRsp Nr. 2025/3805

Steuerrechtliche Behandlung von Währungskursverlusten i.R.d. Festsetzung der Körperschaftsteuer

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid für 2016 vom 22.10.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.02.2022 wird dahingehend geändert, dass die im Rahmen von Darlehensrückzahlungen entstandenen Währungskursverluste in Höhe von insgesamt xx.xxx,xx € zum Abzug zugelassen werden.

Die Berechnung der geänderten Steuerfestsetzung wird dem Beklagten aufgegeben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 3 S. 4, 5, 6 Hs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Behandlung von Währungskursverlusten im Rahmen von § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 6 des Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr 2016 geltenden Fassung.