FG Köln - Urteil vom 12.09.2024
1 K 2206/21
Normen:
EStG § 7b; BewG § 181 Abs. 9;
Fundstellen:
DStR 2025, 387
DStRE 2025, 307

Steuerrechtliche Berücksichtigung von Sonderabschreibungen für die Herstellung neuer Wohnungen

FG Köln, Urteil vom 12.09.2024 - Aktenzeichen 1 K 2206/21

DRsp Nr. 2025/1102

Steuerrechtliche Berücksichtigung von Sonderabschreibungen für die Herstellung neuer Wohnungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 7b; BewG § 181 Abs. 9;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung der Sonderabschreibung nach § 7b Einkommensteuergesetz in der Fassung des Streitjahres (EStG).

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielt u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Eines der Mietobjekte ist ein mit einem Einfamilienhaus (EFH) bebautes Grundstück in ... Z, Y-Straße .... Das Grundstück steht seit 1962 im Eigentum der Familie der Klägerin, im Jahr 1997 ging das Eigentum auf die Klägerin über. Seitdem wurde das Grundstück vermietet.

Auf dem Grundstück stand bis zum Juni 2020 ein 1962 errichtetes EFH. Nachdem der Landkreis X die Kläger 2018 zur Sanierung der Abwasserrohre aufgefordert hatte, ließen diese eine Baukostenschätzung zur Renovierung des gesamten Hauses vornehmen. Die Baufirma kam zu dem Ergebnis, dass eine Sanierung des Gebäudes auf einen "zukunftsfähigen Standard" Aufwendungen bzw. Investitionen iHv ca. 106.000 € bedeuten würden. Auf den Kostenvoranschlag wird verwiesen.