Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung der Sonderabschreibung nach § 7b Einkommensteuergesetz in der Fassung des Streitjahres (EStG).
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielt u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Eines der Mietobjekte ist ein mit einem Einfamilienhaus (EFH) bebautes Grundstück in ... Z, Y-Straße .... Das Grundstück steht seit 1962 im Eigentum der Familie der Klägerin, im Jahr 1997 ging das Eigentum auf die Klägerin über. Seitdem wurde das Grundstück vermietet.
Auf dem Grundstück stand bis zum Juni 2020 ein 1962 errichtetes EFH. Nachdem der Landkreis X die Kläger 2018 zur Sanierung der Abwasserrohre aufgefordert hatte, ließen diese eine Baukostenschätzung zur Renovierung des gesamten Hauses vornehmen. Die Baufirma kam zu dem Ergebnis, dass eine Sanierung des Gebäudes auf einen "zukunftsfähigen Standard" Aufwendungen bzw. Investitionen iHv ca. 106.000 € bedeuten würden. Auf den Kostenvoranschlag wird verwiesen.
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