FG Hamburg - Urteil vom 05.12.2024
5 K 125/23
Normen:
AO § 64;

Steuerrechtliche Zuordnung von anteiligen Betriebsausgaben und einer Jugendreise als Zweckbetrieb bei der Aufteilung von gemischt veranlassten Betriebsausgaben für Sportanlagen eines Sportvereins; Zuordnung nach objektivierbaren zeitlichen oder quantitativen Abgrenzungskriterien; Abstellung auf das zusammengefasste Ergebnis aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe für das Vorliegen von gemeinnützigkeitsschädlichen Verlusten

FG Hamburg, Urteil vom 05.12.2024 - Aktenzeichen 5 K 125/23

DRsp Nr. 2025/1673

Steuerrechtliche Zuordnung von anteiligen Betriebsausgaben und einer Jugendreise als Zweckbetrieb bei der Aufteilung von gemischt veranlassten Betriebsausgaben für Sportanlagen eines Sportvereins; Zuordnung nach objektivierbaren zeitlichen oder quantitativen Abgrenzungskriterien; Abstellung auf das zusammengefasste Ergebnis aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe für das Vorliegen von gemeinnützigkeitsschädlichen Verlusten

1. Übt ein gemeinnütziger Verein neben der ideellen Tätigkeit auch solche Tätigkeiten aus, die als Zweckbetrieb bzw. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzuordnen sind, und werden einzelne Gegenstände (bspw. eine Sporthalle) von allen drei Bereichen genutzt, so sind die durch den Gegenstand veranlassten Aufwendungen den einzelnen Bereichen zuzuordnen, wenn und soweit objektivierbare zeitliche oder quantitative Abgrenzungskriterien vorhanden sind (vgl. BFH, Urteil vom 15. Januar 2015, I R 48/13, BStBl II 2015, 713). 2. Wenn die tatsächlichen Nutzungsanteile der einzelnen Bereiche feststehen, liegt ein objektivierbares zeitliches Abgrenzungskriterium vor. Aufteilungsmaßstab ist dann die jeweilige tatsächliche Nutzungszeit. Die Leerstandszeiten sind nicht allein dem ideellen Bereich zuzuordnen.