Steuervorteile: So können Arbeitgeber Aufmerksamkeiten rechtssicher gewähren

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden neben dem regulären Arbeitslohn verschiedene Aufmerksamkeiten steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen. Die Bandbreite reicht dabei von Kaffee und Snacks im Betrieb über Geschenke zu persönlichen Anlässen bis hin zu gemeinsamen Abendessen. Wer die steuerlichen Vorgaben einhält, kann seinen Beschäftigten attraktive Zusatzleistungen bieten und gleichzeitig profitieren: Ein wesentlicher Vorteil besteht darin, dass Aufmerksamkeiten die monatliche 50-€-Sachbezugsgrenze nicht verbrauchen. Diese bleibt somit weiterhin beispielsweise für beliebte Benefits wie Tankgutscheine nutzbar. Welche Möglichkeiten Arbeitgeber haben, um die Mitarbeiterzufriedenheit gezielt zu steigern, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Kleine Stärkungen im Arbeitsalltag: Kaffee, Snacks und Getränke

Am Ort der ersten Tätigkeitsstätte kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern nach den Regelungen der R 19.6 LStR unkompliziert Getränke und Genussmittel zur Verfügung stellen. Hierzu zählen u.a.:

  • Kaffee und Kaffeespezialitäten
  • Obst und Gemüse
  • weitere Snacks
  • nichtalkoholische Getränke

Ein Höchstbetrag ist hierbei nicht vorgesehen. Zusätzlich dürfen auch täglich unbelegte Brötchen oder Brezeln steuerbegünstigt an die Mitarbeitenden ausgegeben werden.