Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig zwischen den Beteiligten ist der Regelungsgehalt des § 29 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der zum Besteuerungszeitpunkt geltenden Fassung (ErbStG).
Die Klägerin war die Ehefrau und ist die Alleinerbin des am 23. Juli 2012 verstorbenen A. Nacherbfolge zu Gunsten der B, (B-Stiftung) und Testamentsvollstreckung wurden angeordnet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Abschrift des Erbscheins vom 4. Februar 2013 (Bl. 5 der Erbschaftsteuerakte) Bezug genommen.
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