Scheiden Wirtschaftsgüter des Anlage- oder Umlaufvermögens infolge höherer Gewalt oder durch behördlichen Eingriff aus dem Betriebsvermögen aus und entsteht hierdurch ein Gewinn, können Unternehmer diesen in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung einstellen. Dadurch kommt es nicht zu einer Besteuerung der stillen Reserven, die Rücklage ist aber innerhalb einer Reinvestitionsfrist auf ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut zu übertragen. Wir zeigen, welche Regeln für die Rücklagenbildung gelten.
Die vom BFH entwickelten und von der Finanzverwaltung übernommenen Grundsätze zur Rücklage für Ersatzbeschaffung sind u.a. in R 6.6 EStR geregelt. Voraussetzungen für die Bildung einer solchen Rücklage sind:
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