Stille Reserven: Optimale Nutzung der Rücklage für Ersatzbeschaffung vermeidet Gewinnrealisierung

Scheiden Wirtschaftsgüter des Anlage- oder Umlaufvermögens infolge höherer Gewalt oder durch behördlichen Eingriff aus dem Betriebsvermögen aus und entsteht hierdurch ein Gewinn, können Unternehmer diesen in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung einstellen. Dadurch kommt es nicht zu einer Besteuerung der stillen Reserven, die Rücklage ist aber innerhalb einer Reinvestitionsfrist auf ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut zu übertragen. Wir zeigen, welche Regeln für die Rücklagenbildung gelten.

Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung

Die vom BFH entwickelten und von der Finanzverwaltung übernommenen Grundsätze zur Rücklage für Ersatzbeschaffung sind u.a. in R 6.6 EStR geregelt. Voraussetzungen für die Bildung einer solchen Rücklage sind:

  1. Ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens scheidet infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen aus.
  2. Innerhalb einer bestimmten Frist wird ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut (Ersatzwirtschaftsgut) angeschafft oder hergestellt, auf dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten die aufgedeckten stillen Reserven übertragen werden.
  3. Das Wirtschaftsgut wird wegen der Abweichung von der Handelsbilanz in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG).