BGH - Urteil vom 10.09.2024
XI ZR 165/22
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZIP 2024, 2523
WM 2024, 2014
BB 2024, 2562
MDR 2024, 1462
NJW-RR 2024, 1494
DB 2025, 183
BB 2025, 209
ZIP 2025, 426
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1673/15
OLG Braunschweig, vom 03.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 264/21

Stillschweigender Abschluss eines Finanzierungsberatungsvertrags; Vorvertragliche Aufklärungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Fremdwährungsdarlehens mit einer Stopp-Loss-Vereinbarung

BGH, Urteil vom 10.09.2024 - Aktenzeichen XI ZR 165/22

DRsp Nr. 2024/13269

Stillschweigender Abschluss eines Finanzierungsberatungsvertrags; Vorvertragliche Aufklärungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Fremdwährungsdarlehens mit einer Stopp-Loss-Vereinbarung

a) Zum stillschweigenden Abschluss eines Finanzierungsberatungsvertrags. b) Zu den vorvertraglichen Aufklärungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Fremdwährungsdarlehens mit einer Stopp-Loss-Vereinbarung.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. Juni 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um wechselseitige Ansprüche aus einem Avalkreditvertrag.

Der Kläger hatte bei einer Bank mit Sitz in L. ein Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen, das im Jahr 2012 zur Rückzahlung fällig war. Er hätte einen Verlust erlitten, wenn er zu dem damaligen EUR/CHF-Kurs Schweizer Franken erworben hätte, um das Darlehen zu tilgen. Deshalb nahm der Kläger, vertreten durch die B. U. GmbH, zwecks Ablösung des fälligen Fremdwährungsdarlehens Verhandlungen mit der Beklagten auf. In der Kreditanfrage vom 14. November 2011 war als Verwendungszweck "Umfinanzierung Darlehn CHF 4.102.500,00 bei der N. L. " angegeben.