I.
Streitig ist, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), im Streitjahr (2003) umsatzsteuerrechtliche Organträgerin der T-GmbH war.
Die T-GmbH war zunächst als Organgesellschaft in das Unternehmen ihres Alleingesellschafters, Herrn X eingegliedert. Sowohl X als auch der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gingen vom Vorliegen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft mit X als Organträger aus.
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