BGH - Urteil vom 29.11.2006
5 StR 324/06
Normen:
AO § 370 Abs. 1 ; StGB § 46 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2007, 176
wistra 2007, 145
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.12.2005

Strafzumessung bei gut organisierter Steuerhinterziehung im Millionenbereich

BGH, Urteil vom 29.11.2006 - Aktenzeichen 5 StR 324/06

DRsp Nr. 2006/30215

Strafzumessung bei gut organisierter Steuerhinterziehung im Millionenbereich

1. Bei so genannten Umsatzsteuerkarussellgeschäften und Kettengeschäften unter Einschaltung von Serviceunternehmen im Bereich der illegalen Arbeitnehmerüberlassungen ist es fraglich, ob eine zur Bewährung aussetzungsfähige Freiheitsstrafe noch dem Unrechtsgehalt einer Steuerhinterziehung gerecht werden kann, wenn der Hinterziehungsschaden deutlich im Millionenbereich liegt und nicht erhebliche Strafmilderungsgründe vorhanden sind. 2. Einen gerechten Schuldausgleich stellen Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren jedenfalls dann grundsätzlich nicht mehr dar, wenn die Täter mit einem auf Dauer angelegten, gut organisierten und an veränderte Umstände anpassungsfähigen kriminellen Hinterziehungssystem jahrelang die Auszahlung hoher Geldbeträge bewirken und damit dem Fiskus Schäden in Millionenhöhe zufügen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 ; StGB § 46 Abs. 2 ;

Gründe: