Art. 213 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 geänderten Fassung und die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit
sind wie folgt auszulegen:
Sie stehen einer nationalen Regelung - in der Auslegung durch die nationale Finanzverwaltung und die nationalen Gerichte - entgegen, nach der die zuständige Finanzbehörde befugt ist, einen Steuerpflichtigen deshalb aus dem Mehrwertsteuerregister zu streichen, weil er gegen seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer verstoßen hat, ohne die Art der begangenen Verstöße und das Verhalten des betreffenden Steuerpflichtigen untersuchen zu müssen.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 213 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 (ABl. 2017, L 348, S. 7) geänderten Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).
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