Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 11. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2018 wegen eines Betrages von 1.101,00 € aufgehoben hat.
Die Kläger tragen die Kosten ihres Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der zugelassen Berufung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren der Kläger auf 8.899,00 € und im Übrigen auf 1.101,00 € festgesetzt.
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