VGH Hessen - Beschluss vom 29.10.2025
5 A 765/25
Normen:
AO § 170 Abs. 1; Hess KAG § 11 Abs. 8 S. 1; Hess KAG § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 21.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1896/21

Streit über die Heranziehung zu Grundstücksanschlusskosten; Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs für die Herstellung von Hausanschlüssen; Festsetzungsverjährung

VGH Hessen, Beschluss vom 29.10.2025 - Aktenzeichen 5 A 765/25

DRsp Nr. 2025/14246

Streit über die Heranziehung zu Grundstücksanschlusskosten; Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs für die Herstellung von Hausanschlüssen; Festsetzungsverjährung

1. Der Kostenerstattungsanspruch für die Herstellung von Hausanschlüssen entsteht erst mit Eingang der letzten relevanten Unternehmerrechnung (Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung). 2. Auch wenn sich eine Gemeinde nach Eingang der letzten relevantenUnternehmerrechnung dafür entscheidet, die sich daraus ergebenden Kosten nichtgegenüber dem Anschlussinhaber geltend zu machen, bleibt der Eingang dieserRechnung maßgeblich für den Zeitpunkt der Entstehung desKostenerstattungsanspruchs.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 21. September 2023 - 6 K 1896/21.KS - aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 4.635,36 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AO § 170 Abs. 1; Hess KAG § 11 Abs. 8 S. 1; Hess KAG § 12 Abs. 1;

Gründe

I.