FG Düsseldorf - Urteil vom 12.11.2025
13 K 2122/24 E
Normen:
EStG § 32 Abs. 6;

Streit über die Rechtmäßigkeit der Hinzurechnung von Kindergeld zur tariflichen Einkommensteuer von Eheleuten

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2025 - Aktenzeichen 13 K 2122/24 E

DRsp Nr. 2025/14537

Streit über die Rechtmäßigkeit der Hinzurechnung von Kindergeld zur tariflichen Einkommensteuer von Eheleuten

1. Maßstab für die Prüfung, ob die gebotene steuerliche Freistellung voll durch das zu verrechnende Kindergeld erreicht ist, ist die durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bewirkte Steuerminderung. Dabei ist für jedes Kind die Vergleichsberechnung getrennt durchzuführen. Diese besteht in der Gegenüberstellung der Differenz der Einkommensteuer auf das zu versteuernde (Jahres-)Einkommen ohne Freibeträge und der Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen abzgl. der Freibeträge einerseits und des Kindergelds andererseits. 2. Von dieser ausdrücklich im Tatbestand des § 31 Satz 5 EStG genannten Voraussetzung, dass für jedes Kind ein Kindergeldantrag gestellt werden muss, kann weder ausnahmsweise abgewichen werden noch ist § 31 Satz 5 EStG auf Fälle, in denen kein Kindergeldantrag gestellt worden ist, analog anzuwenden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Hinzurechnung von Kindergeld i.H.v. insgesamt 5.556 € zur tariflichen Einkommensteuer im Veranlagungszeitraum 2021 (Streitjahr).