BFH - Beschluss vom 20.10.2025
X B 44/24
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 91 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2025, 2646
BFH/NV 2026, 22
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2390/22
FG Düsseldorf, vom 15.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2390/22
FG Düsseldorf, vom 15.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2390/22

Streit über die Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb; Verlust des Rügerechts wegen Vernachlässigung der eigenen prozessualen Mitwirkungspflichten

BFH, Beschluss vom 20.10.2025 - Aktenzeichen X B 44/24

DRsp Nr. 2025/13338

Streit über die Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb; Verlust des Rügerechts wegen Vernachlässigung der eigenen prozessualen Mitwirkungspflichten

NV: Weist das Finanzgericht ausdrücklich darauf hin, dass es im Rahmen einer bereits angesetzten mündlichen Verhandlung über den Beweisantrag eines Beteiligten und das weitere prozessuale Vorgehen entscheiden möchte, geht das Rügerecht wegen Vernachlässigung der eigenen prozessualen Mitwirkungspflichten verloren, wenn der betreffende Beteiligte eben dieser mündlichen Verhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich damit selbst der Möglichkeit begibt, zu einem Beweisantrag weiter vorzutragen. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, einen bewussten Verzicht auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu kompensieren und dem Betroffenen eine weitere Gelegenheit zu bieten, die im ersten Rechtsgang versäumte Möglichkeit des weiteren Vortrags in einem zweiten Rechtsgang nachzuholen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15.05.2024 - 15 K 2390/22 E,G,U wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 91 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen.