LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.07.2025
L 5 BA 7/22
Normen:
SGB IV § 28f Abs. 3 S. 3; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 23.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BA 25/19

Streit über eine Beitragsnachforderung aus einer Betriebsprüfung; Bestimmtheitsanforderungen an den Nachforderungsbescheid; Beiladung der Beschäftigten; Erfordernis eines personenbezogenen Beitragsbescheids

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.07.2025 - Aktenzeichen L 5 BA 7/22

DRsp Nr. 2025/13621

Streit über eine Beitragsnachforderung aus einer Betriebsprüfung; Bestimmtheitsanforderungen an den Nachforderungsbescheid; Beiladung der Beschäftigten; Erfordernis eines personenbezogenen Beitragsbescheids

1. Werden im Rahmen der Betriebsprüfung ledglich Beitragsnachweise nach § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV auf Grundlage von seitens des geprüften Unternehmens abgegebenen Meldungen zur Sozialversicherung korrigiert, sind die Beschäftigten zu dem Rechtsstreit über den Beitragsbescheid nicht notwendig beizuladen. 2. In diesem Fall bedarf es eines personenbezogenen Beitragsbescheids nicht (offengelassen von BSG, Urteil vom 23. November 1992 - 12 RK 38/90 - juris Rn. 14). 3. Ein solcher Bescheid ist weder ein Summenbescheid nach § 28f Abs. 2 SGB IV, noch sind die für Summenbescheide geltenden Restriktionen entsprechend heranzuziehen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des SG Schleswig vom 23. März 2022 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 93 % und die Beklagte 7 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 109.324,83 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28f Abs. 3 S. 3; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Beitragsnachforderung aus einer Betriebsprüfung.