FG Düsseldorf - Urteil vom 19.09.2025
2 K 409/25 StB
Normen:
DVStB § 18 Abs. 3; DVStB § 29;

Streit über einen Ausschluss von der mündlichen Prüfung der Steuerberaterprüfung; Beurteilung einer Prüfungsentscheidung; Bewertung von Prüfungsleistungen; Angemessenheit eines Zeitausgleichs aufgrund Behinderung

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2025 - Aktenzeichen 2 K 409/25 StB

DRsp Nr. 2025/15019

Streit über einen Ausschluss von der mündlichen Prüfung der Steuerberaterprüfung; Beurteilung einer Prüfungsentscheidung; Bewertung von Prüfungsleistungen; Angemessenheit eines Zeitausgleichs aufgrund Behinderung

Der Einwand des Steuerberaterprüflings, dass das Überdenkungsverfahren nach dem § 29 DVStB nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, begründet keinen Verfahrensfehler, der zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung der Steuerberaterprüfungsentscheidung führt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

DVStB § 18 Abs. 3; DVStB § 29;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger zu Recht von der mündlichen Prüfung der Steuerberaterprüfung ausgeschlossen wurde.

Der Kläger wurde 0000 geboren und wohnt in F. . Im Jahr 0000 erlangte er einen Bachelor-Abschluss ... an der Hochschule B. . Bei ihm liegt eine Autismus-Spektrum-Störung in Form des Asperger-Syndroms und eine Legasthenie vor. Er verfügt über einen unbefristet ausgestellten Grad der Behinderung von 50. Krankheitsbedingt bestehen bei ihm u.a. Einschränkungen im Sinne von gestörter Aufmerksamkeit, leichter Ablenkbarkeit und Reizempfindlichkeit, motorische Einschränkungen sowie Reizüberflutung und Überforderung u.a. in Prüfungssituationen.

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