FG Düsseldorf - Urteil vom 20.10.2025
14 K 500/25 E,G,U,AO
Normen:
AO § 147 Abs. 1 Nr. 5; AO § 162;

Streit über Hinzuschätzungen nach einer Betriebsprüfung; Korrektur von Sicherheitszuschlägen; Aufbewahrungspflicht des Erblassers hinsichtlich der Langstreifen mit den Statistikteilen bezüglich Geldspielgeräten

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2025 - Aktenzeichen 14 K 500/25 E,G,U,AO

DRsp Nr. 2025/14580

Streit über Hinzuschätzungen nach einer Betriebsprüfung; Korrektur von Sicherheitszuschlägen; Aufbewahrungspflicht des Erblassers hinsichtlich der Langstreifen mit den Statistikteilen bezüglich Geldspielgeräten

Tenor

1. Die Einkommensteuerbescheide 2017 und 2019 vom 19.10.2023 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.02.2025 werden dahin abgeändert, dass statt der Sicherheitszuschläge nach Tz. 2.5 des Betriebsprüfungsberichts vom 16.08.2023 folgende Sicherheitszuschläge berücksichtigt werden:

2017 6.000 EUR
2019 11.000 EUR

2. Die gegenüber dem verstorbenen J. N. ergangenen Umsatzsteuerbescheide und Gewerbesteuermessbescheide 2017 und 2019 vom 19.10.2023 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.02.2025 werden dahin abgeändert, dass statt der Sicherheitszuschläge nach Tz. 2.5 des Betriebsprüfungsberichts vom 16.08.2023 folgende Sicherheitszuschläge berücksichtigt werden:

2017 6.000 EUR
2019 11.000 EUR

3. Das Verfahren wegen Zinsen zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2017-2019 wird eingestellt.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

5. Die Berechnung der Steuern und des Gewerbesteuer-Messbetrags wird dem Beklagten übertragen.

6. Die Klägerinnen tragen 1/5, der Beklagte 4/5 der Kosten des Verfahrens.