FG Köln - Urteil vom 20.03.2024
3 K 1764/22
Normen:
EGAO Art. 97 § 9 Abs. 5; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 233a Abs. 2a; LPartG § 20a;

Streit über Verzinsung von Erstattungsbeträgen; Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe; Nachträgliche Zusammenveranlagung

FG Köln, Urteil vom 20.03.2024 - Aktenzeichen 3 K 1764/22

DRsp Nr. 2024/13586

Streit über Verzinsung von Erstattungsbeträgen; Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe; Nachträgliche Zusammenveranlagung

Tenor

Der Ablehnungsbescheid vom 10.03.2022 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 03.08.2022 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, Erstattungszinsen gemäß § 233a AO aus einem Erstattungsbetrag i.H.v. ... € aus dem Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 26.10.2021 ab dem 01.04.2019 sowie aus einem Erstattungsbetrag i.H.v. ... € aus dem Einkommensteuerbescheid 2010 vom 26.10.2021 ab dem 01.04.2019 festzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 92 % und der Beklagte zu 8 % zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EGAO Art. 97 § 9 Abs. 5; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 233a Abs. 2a; LPartG § 20a;

Tatbestand