Der Ablehnungsbescheid vom 10.03.2022 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 03.08.2022 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, Erstattungszinsen gemäß § 233a AO aus einem Erstattungsbetrag i.H.v. ... € aus dem Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 26.10.2021 ab dem 01.04.2019 sowie aus einem Erstattungsbetrag i.H.v. ... € aus dem Einkommensteuerbescheid 2010 vom 26.10.2021 ab dem 01.04.2019 festzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 92 % und der Beklagte zu 8 % zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird zugelassen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|