OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.09.2025
1 A 176/23
Normen:
SGB XI § 43;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 5996/20

Streit um Beihilfen zu Pflegeaufwendungen bei vollstationärer Pflege; Obliegenheiten des Beamten hinsichtlich des Abschlusses einer Pflegezusatzversicherung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2025 - Aktenzeichen 1 A 176/23

DRsp Nr. 2025/12172

Streit um Beihilfen zu Pflegeaufwendungen bei vollstationärer Pflege; Obliegenheiten des Beamten hinsichtlich des Abschlusses einer Pflegezusatzversicherung

Einem Anspruch auf Aufstockung der Beihilfeleistungen unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn steht entgegen, dass der Beamte die Lücke zwischen den der Pflegeversicherung entsprechenden Leistungen der Beihilfe (und der privaten Zusatzversicherung) und dem ihm für seine Pflege tatsächlich entstehenden Kosten durch eine rechtzeitige zumutbare Eigenvorsorge, nämlich durch Abschluss einer Pflegezusatzversicherung, vermeiden kann.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.268,92 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XI § 43;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.