LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 01.10.2025
L 2 BA 5/25
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 17.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 62 BA 4/18

Streit um den Beitragsnacherhebungsbescheid eines Rentenversicherungsträgers; Anforderungen bei der Auswahl unter mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Zahlungsverpflichteten; Beitragshinterziehung im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung; Annahme abhängiger Beschäftigungsverhältnisse

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 01.10.2025 - Aktenzeichen L 2 BA 5/25

DRsp Nr. 2026/229

Streit um den Beitragsnacherhebungsbescheid eines Rentenversicherungsträgers; Anforderungen bei der Auswahl unter mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Zahlungsverpflichteten; Beitragshinterziehung im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung; Annahme abhängiger Beschäftigungsverhältnisse

Soweit der Gesetzgeber mit der Normierung einer gesamtschuldnerischen Haftung eine Verwaltungsvereinfachung im Sinne einer verbesserten Effizienz des Gesetzesvollzuges anstrebt, dürfen die Anforderungen an die Ausübung einer Erwägungs- und Begründungspflicht bei der Auswahl unter mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Zahlungsverpflichteten den Gesetzesvollzug nicht unzumutbar erschweren.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p;

Tatbestand

1. 2. 1) 2) 3) 4)