OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.11.2025
6 MB 31/25, 6 O 18/25
Normen:
ARB 1/80 Art. 13;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 28.08.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 110/24

Streit um die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Voraussetzungen einer erfolgreichen Berufung auf die Stillhalteklausel

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.11.2025 - Aktenzeichen 6 MB 31/25, 6 O 18/25

DRsp Nr. 2025/14233

Streit um die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Voraussetzungen einer erfolgreichen Berufung auf die Stillhalteklausel

1. Löst der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis keine Fiktion aus, fehlt es in der Regel an einer für die Statthaftigkeit des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen Beschwer. 2. Versieht die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis bei ihrer Erteilung mit einer Nebenbestimmung in Form einer auflösenden Bedingung ohne eine erkennbare Ermessensbetätigung hinsichtlich der Setzung einer Ausreisefrist oder der Prüfung milderer Mittel, kann dies zwar zur Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung führen, aber nicht automatisch auch zu deren Nichtigkeit. 3. Eine erfolgreiche Berufung auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 kommt nur für türkische Staatsangehörige in Betracht, die die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise und den Aufenthalt beachtet haben, so dass ihre Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig (ordnungsgemäß) ist. 4. Soll es für die Statthaftigkeit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 gemäß Art. ARB 1/80 auf § Abs. 1965 anstelle von § Abs. und ankommen, muss der Aufenthalt im Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig gewesen sein. Daran fehlt es, wenn die zuvor innegehabte Aufenthaltserlaubnis bereits erloschen ist.