BFH - Beschluss vom 07.10.2025
VIII B 90/24
Normen:
FGO § 82; FGO § 96 Abs. 2; ZPO § 485; ZPO § 487; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2025, 1622

Streit um die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens; Folgen der Unzulässigkeit eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens; Anspruch auf rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 07.10.2025 - Aktenzeichen VIII B 90/24

DRsp Nr. 2025/12706

Streit um die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens; Folgen der Unzulässigkeit eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens; Anspruch auf rechtliches Gehör

1. NV: Entspricht ein Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nicht den Zulässigkeitsanforderungen des § 487 der Zivilprozessordnung, hat das Gericht den Antragsteller vor einer ablehnenden Entscheidung grundsätzlich darauf hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, einen ergänzten Antrag zu stellen. 2. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn der Hinweis gegenüber einem fachkundig vertretenen Beteiligten unterbleibt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Finanzgerichts ... vom ... - ... aufgehoben.

Das Verfahren wird an das Finanzgericht ... zurückverwiesen.

Normenkette:

FGO § 82; FGO § 96 Abs. 2; ZPO § 485; ZPO § 487; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein selbständiges Beweisverfahren durchzuführen ist.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist als selbständige ... im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) tätig. Aufgrund Wohnsitzes im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts werden ihre Einkünfte aus selbständiger Arbeit gesondert festgestellt.