Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. Januar 2025 wird der Bescheid vom 28. April 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2024 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Kammerbeiträgen für die Jahre 2019 bis 2023.
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