OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.08.2025
6 A 10460/25.OVG
Normen:
IHKG § 3 Abs. 3 S. 3; IHKG § 3 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 16.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3879/24

Streit um die Erhebung von Beiträgen zur Industrie- und Handelskammer im Hinblick auf das Betreiben einer Photovoltaikanlage durch einen Landwirt; Funktionale Abhängigkeit des weiteren Gewerbes zum landwirtschaftlichen Hauptbetrieb; Beitragsfreistellung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.2025 - Aktenzeichen 6 A 10460/25.OVG

DRsp Nr. 2025/11146

Streit um die Erhebung von Beiträgen zur Industrie- und Handelskammer im Hinblick auf das Betreiben einer Photovoltaikanlage durch einen Landwirt; Funktionale Abhängigkeit des weiteren Gewerbes zum landwirtschaftlichen Hauptbetrieb; Beitragsfreistellung

§ 3 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern IHKG kann nicht dahingehend eingeschränkt werden, dass eine funktionale Abhängigkeit des weiteren Gewerbes zum landwirtschaftlichen Hauptbetrieb gegeben sein muss.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. Januar 2025 wird der Bescheid vom 28. April 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2024 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

IHKG § 3 Abs. 3 S. 3; IHKG § 3 Abs. 4 S. 3;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Kammerbeiträgen für die Jahre 2019 bis 2023.