FG Köln - Urteil vom 18.07.2024
1 K 1628/21
Normen:
EStG § 1 Abs. 3; EStG § 1 Abs. 4; AO § 155 Abs. 1 S. 3;

Streit um die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung; Keine Durchbrechung der Bestandskraft eines vorherigen Ablehnungsbescheids; Keine steuerliche Wirkung der Bescheinigung des Generalkonsulats für die Vergangenheit

FG Köln, Urteil vom 18.07.2024 - Aktenzeichen 1 K 1628/21

DRsp Nr. 2024/13585

Streit um die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung; Keine Durchbrechung der Bestandskraft eines vorherigen Ablehnungsbescheids; Keine steuerliche Wirkung der Bescheinigung des Generalkonsulats für die Vergangenheit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 3; EStG § 1 Abs. 4; AO § 155 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Kläger begehren die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2015.