OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.09.2023
3 U 98/23
Normen:
HGB § 319 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 04.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 05 O 275/22

Streit um die Vorfälligkeitsentschädigung aus einem beendeten Darlehensvertrag; Ablehnung eines Ersatzkreditnehmers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.09.2023 - Aktenzeichen 3 U 98/23

DRsp Nr. 2026/1067

Streit um die Vorfälligkeitsentschädigung aus einem beendeten Darlehensvertrag; Ablehnung eines Ersatzkreditnehmers

Wird für die Berechnungsweise der Vorfälligkeitsentschädigung die Formulierung "sichere Kapitalmarkttitel" verwendet, ist dies unzureichend. Die Information, welche sicheren Kapitalmarkttitel letztendlich herangezogen werden, für die abstrakte Beschreibung der Berechnung, anders als für die Berechnung selbst, keinen Informationsmehrwert bietet. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass aufgrund der am Kapitalmarkt üblichen, teilweise auch kurzfristigen, Zinsschwankungen eine präzise Abschätzung der genauen Kosten im Voraus ohnehin nur schwer möglich sein wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4.5.2023 verkündete Urteil der 5.Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 2-05 O 275/22 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Es wird dem Kläger gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 80.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 319 Abs. 2;

Gründe

I.

1. 2.