LG Hagen, vom 10.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 21/24
Streit um die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen über die Nichtfortführung und Liquidation einer Kommanditgesellschaft; Statthafte Klageart des freiwillig ausscheidenden Gesellschafters; Abhängigkeit des Unternehmensgegenstands der Komplementär-GmbH vom Betrieb der Kommanditgesellschaft
OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2025 - Aktenzeichen 8 U 75/24
DRsp Nr. 2025/13779
Streit um die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen über die Nichtfortführung und Liquidation einer Kommanditgesellschaft; Statthafte Klageart des freiwillig ausscheidenden Gesellschafters; Abhängigkeit des Unternehmensgegenstands der Komplementär-GmbH vom Betrieb der Kommanditgesellschaft
1. Erhebt der freiwillig durch ordentliche Kündigung aus einer GmbH & Co. KG ausscheidende Kommanditist eine Beschlussmängelklage, so bleibt hinsichtlich der auf einer Gesellschafterversammlung vor dem Inkraftttreten des MoPeG zum 01.01.2024 getroffenen Gesellschafterbeschlüsse die allgemeine, nicht fristgebundene, mangels abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen gegen die übrigen Gesellschafter zu richtende Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1ZPO statthaft.2. Demgegenüber ist für die Klage gegen die auf einer nach dem 01.01.2024 stattfindenden Gesellschafterversammlung gefassten Gesellschafterbeschlüsse die insoweit gegen die GmbH & Co. KG zu richtende und innerhalb einer Dreimonatsfrist zu erhebende Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage nach neuer Rechtslage gemäß §§ 110 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, 112, 113, 114, 161 Abs. 2HGB statthaft, auch wenn der Inhalt der Beschlüsse lediglich in der Bestätigung der in der vor dem 01.01.2024 erfolgten früheren Gesellschafterversammlung getätigten Beschlüsse besteht.
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