LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.06.2025
L 3 R 148/24
Normen:
SGB VI § 248 Abs. 4 S. 1; SGB VI § 286b;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 20.06.2024
SG Magdeburg, vom 24.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 595/19

Streit um die Zuordnung von Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung (im Beitrittsgebiet) im Rahmen des Zugunstenverfahrens; Notwendigkeit der Beitragszahlung nach dem erhöhten Beitragssatz

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.06.2025 - Aktenzeichen L 3 R 148/24

DRsp Nr. 2025/13992

Streit um die Zuordnung von Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung (im Beitrittsgebiet) im Rahmen des Zugunstenverfahrens; Notwendigkeit der Beitragszahlung nach dem erhöhten Beitragssatz

Die Voraussetzung, dass im hier streitigen Zeitraum Beiträge nach dem höheren Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind, ist für die Berücksichtigung von Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung gem. § 248 Abs. 4 S. 1 SGB VI unabdingbar. Darauf, dass ein Betroffener einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber gehabt hätte, Bergbaubeiträge für ihn zu zahlen und diese Zahlung zu bescheinigen, kommt es nicht an.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Juni 2024 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 248 Abs. 4 S. 1; SGB VI § 286b;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen des Zugunstenverfahrens die Zuordnung von Beitragszeiten vom 1. Februar 1976 bis zum 30. Juni 1979 zur knappschaftlichen Rentenversicherung (im Beitrittsgebiet) umstritten.