OVG Bremen - Beschluss vom 09.10.2025
1 B 255/25
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 23.09.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 2795/25

Streit um die Zuweisung eines neuen Standplatzes zum Freimarkt; Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs

OVG Bremen, Beschluss vom 09.10.2025 - Aktenzeichen 1 B 255/25

DRsp Nr. 2025/14294

Streit um die Zuweisung eines neuen Standplatzes zum Freimarkt; Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs

Der durch Prozessvergleich begründete Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zum Freimarkt gewährt lediglich ein Recht auf Teilnahme an der Veranstaltung nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen, nicht hingegen auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes. Die Standortzuweisungen nimmt die Behörde in Ausübung ihres Gestaltungsermessens auf der Grundlage eines von ihr entwickelten Gesamtkonzepts vor.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 23. September 2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 6.350,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zuweisung einer neuen Platzierung seines zum Freimarkt 2025 zugelassenen Geschäfts.