LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.07.2025
L 10 KR 134/22
Normen:
SGB V § 39; DKR (2014) 1001I;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 19.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 859/18

Streit um eine weitere Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung; Zeiten einer Gewöhnung an eine BIPAP-Maskenbeatmung im Rahmen eines intermittierenden Einsatzes als Beatmungsstunden

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.07.2025 - Aktenzeichen L 10 KR 134/22

DRsp Nr. 2025/13620

Streit um eine weitere Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung; Zeiten einer Gewöhnung an eine BIPAP-Maskenbeatmung im Rahmen eines intermittierenden Einsatzes als Beatmungsstunden

Der intermittierende Einsatz einer BIPAP-Therapie (nur) bei akuter psychischer oder physischer Belastung ist nicht geeignet, eine Gewöhnung an eine BIPAP-Maskenbeatmung iSd Rechtsprechung des BSG zu begründen. In einem solchen Fall können die Zeiten zwischen den apparativen Einsatzzeiten der BIPAP-Therapie nicht als Beatmungsstunden iSd DKR (2014) 1001l bewertet werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 19. Oktober 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Klage- und Berufungsverfahrens wird auf jeweils 8.154 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39; DKR (2014) 1001I;

Tatbestand

Streitig ist eine weitere Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung.