LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.07.2025
L 10 KR 143/22
Normen:
SGB V § 13 Abs. 5;
Fundstellen:
NZS 2026, 476
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 24.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 292/20

Streit um einen Kostenerstattungsanspruch für eine stationäre Behandlung in Zypern; Verhältnis des nordzypriotischen Landesteils Zyperns zur Europäischen Union

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.07.2025 - Aktenzeichen L 10 KR 143/22

DRsp Nr. 2025/13623

Streit um einen Kostenerstattungsanspruch für eine stationäre Behandlung in Zypern; Verhältnis des nordzypriotischen Landesteils Zyperns zur Europäischen Union

1. Der nordzypriotische Landesteil Zyperns ist kein "anderer Mitgliedstaat in der Europäischen Union" iSv § 13 Abs 4 oder 5 SGB V, solange die Regierung der Republik Zypern in diesem Gebiet keine tatsächliche Kontrolle ausübt und der Besitzstand der Europäischen Union in Nordzypern ausgesetzt ist. 2. Aus demselben Grund besteht auch kein Kostenerstattungsanspruch nach europarechtlichen Regelungen zur Koordinierung der Sozialsysteme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 3. Die Voraussetzung der vorherigen Zustimmung der Krankenkasse zur Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen im Ausland innerhalb der Europäischen Union (§ 13 Abs 5 SGB V) ist teleologisch auf den Regelfall zu beschränken, in dem ein Versicherter sich bewusst im Wege der Waren- und Dienstleistungsfreiheit zur Krankenhausbehandlung ins Ausland begibt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 24. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 5;

Tatbestand

Streitig ist ein Kostenerstattungsanspruch für eine stationäre Behandlung in Zypern.

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