LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.10.2024
L 4 KR 2292/22
Normen:
SGB V § 44; SGB V § 47 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 14.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 2427/20

Streit um höheres Krankengeld; Erbringung von Nachweisen für ein Abweichen der Einkünfte im Referenzzeitraum während des laufenden Vorverfahrens; Entgeltersatzprinzip

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2024 - Aktenzeichen L 4 KR 2292/22

DRsp Nr. 2024/13654

Streit um höheres Krankengeld; Erbringung von Nachweisen für ein Abweichen der Einkünfte im Referenzzeitraum während des laufenden Vorverfahrens; Entgeltersatzprinzip

1. Wird die Bestandskraft des Krankengeldbescheids bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen durch das Erheben eines Rechtsbehelfs temporär suspendiert und liegen der Krankenkasse während des laufenden Vorverfahrens konkrete Nachweise für ein Abweichen der Einkünfte im Referenzzeitraum vor, so hat sie dies bei der Höhe des Krankengelds zu berücksichtigen. 2. Dabei ermöglicht das Entgeltersatzprinzip (bei Vorliegen konkreter Nachweise bezüglich des Referenzzeitraums) auch Krankengeld aus einem oberhalb der Beitragsberechnung zugrundeliegenden Arbeitseinkommens.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Juni 2022 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 10. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2020 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 9. Januar 2020 bis 29. Mai 2020 Krankengeld unter Zugrundelegung eines Regelentgelts von monatlich 5.175 € zu gewähren.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB V § 44; SGB V § 47 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand