OLG Köln - Beschluss vom 22.12.2023
19 U 86/23
Normen:
BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 06.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 292/22

Streit um Rückzahlung von Spieleinsätzen im Rahmen eines Online-Pokerspiels; Gesetzliches Verbot

OLG Köln, Beschluss vom 22.12.2023 - Aktenzeichen 19 U 86/23

DRsp Nr. 2025/13487

Streit um Rückzahlung von Spieleinsätzen im Rahmen eines Online-Pokerspiels; Gesetzliches Verbot

1. Ein Vertrag zur Teilnahme an Online-Glücksspielen, der gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstieß, ist gemäß § 134 BGB nichtig. 2. Der Spieler hat in diesem Fall einen Rückzahlungsanspruch in Bezug auf seine Leistungen, soweit ihm das gesetzliche Verbot von Online-Glücksspielen nicht bekannt gewesen war.

Tenor

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 06.07.2023 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Bonn zum Az. 10 O 292/22 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.01.2024.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Gründe

I.