OLG Zweibrücken - Urteil vom 28.06.2023
7 U 176/21
Normen:
InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 11.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 424/20

Streit um Rückzahlungsansprüche eines Insolvenzverwalters gegen einen stillen Gesellschafter nach Anfechtung; Voraussetzung der Unentgeltlichkeit

OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 7 U 176/21

DRsp Nr. 2026/1468

Streit um Rückzahlungsansprüche eines Insolvenzverwalters gegen einen stillen Gesellschafter nach Anfechtung; Voraussetzung der Unentgeltlichkeit

1. Ausreichend im Rahmen von § 134 InsO ist eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung. Eine solche Gläubigerbenachteiligung setzt voraus, dass die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die angefochtene Rechtshandlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gewesen wären. 2. Wird die Leistung, deren Rückabwicklung im Streit steht, durch einen Vertreter erbracht, so kommt es für die Kenntnis des Nichtbestehens eines Rechtsgrunds auf das Wissen des die Leistung bewirkenden Vertreters an. Das Erfordernis der positiven Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld kann dabei nicht durch die Zurechnung des Wissens anderer entsprechend § 166 Abs. 1 BGB ersetzt werden.