BSG - Beschluss vom 27.08.2025
B 6 KA 9/24 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 106a Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 21.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 1/18
LSG Hessen, vom 22.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 51/20

Streit um sachlich-rechnerische Berichtigungen von Honorarabrechnungen aufgrund einer Plausibilitätsprüfung; Zurückweisung von Nichtzulassungsbeschwerden

BSG, Beschluss vom 27.08.2025 - Aktenzeichen B 6 KA 9/24 B

DRsp Nr. 2025/13452

Streit um sachlich-rechnerische Berichtigungen von Honorarabrechnungen aufgrund einer Plausibilitätsprüfung; Zurückweisung von Nichtzulassungsbeschwerden

Aus § 106a Abs. 2 S. 2 SGB V (hier noch i.d.F. des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003, heute: 106d Abs. 2 S. 2 SGB V) lässt sich entnehmen, dass der Gegenstand der arztbezogenen Plausibilitätsprüfung vornehmlich den Umfang der je Tag abgerechneten Leistungen im Hinblick auf den damit verbundenen Zeitaufwand des Arztes darstellt. § 8 AbrPr-RL 2018 ist nach der Übergangsregelung in § 22 Abs. 3 AbrPr-RL 2018 auch auf Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2014 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren. Vertragsärzte mit halbem Versorgungsauftrag werden bei Überschreitung von 390 Stunden im Quartalszeitprofil auffällig.

Tenor

Die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. November 2023 werden zurückgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 298 111,77 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 106a Abs. 2 S. 2;

Gründe

I

Im Streit stehen sachlich-rechnerische Berichtigungen von Honorarabrechnungen der Klägerin aufgrund einer Plausibilitätsprüfung.