BAG - Urteil vom 02.07.2025
10 AZR 193/24
Normen:
BGB § 326 Abs. 1 S. 1; BGB § 611a; BGB § 614; MTV § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2025, 2867
EzA-SD 2025, 7
NZA 2025, 1848
DB 2026, 197
ArbRB 2026, 38
BB 2026, 694
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 22.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2952/23
LAG Düsseldorf, vom 21.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 SLa 14/24

Streit um variable Vergütung aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung; Kürzung aufgrund von von Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch; Zielerreichung

BAG, Urteil vom 02.07.2025 - Aktenzeichen 10 AZR 193/24

DRsp Nr. 2025/14307

Streit um variable Vergütung aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung; Kürzung aufgrund von von Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch; Zielerreichung

Orientierungssätze: Ist eine variable Vergütung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung neben einem Fixum als Bestandteil eines einheitlichen jährlichen Zieleinkommens ausgestaltet, ist sie Teil der im Synallagma stehenden Vergütungsleistung und für Zeiten ohne Arbeitsleistung - zB wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit - nicht geschuldet. Es gilt der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn", sofern das Entgelt nicht aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder sonstiger Regelung fortzuzahlen ist (Rn. 22 ff.).

Ist eine variable Vergütung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung neben einem Fixum als Bestandteil eines einheitlichen jährlichen Zieleinkommens ausgestaltet, ist sie Teil der im Synallagma stehenden Vergütungsleistung und für Zeiten ohne Arbeitsleistung - hier wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit - nicht geschuldet. Es gilt der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn", sofern das Entgelt nicht aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder sonstiger Regelung fortzuzahlen ist.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 2024 - 3 SLa 14/24 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette:

BGB § 326 Abs. 1 S. 1; BGB § 611a;