OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 29.07.2025
3 LA 13/22
Normen:
BGB § 203 S. 1; SGB X § 86;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 14.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 300/20

Streit zwischen Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe um die Erstattung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Achtes Buch; Verjährungshemmung wegen Verhandlungen über den Kosterstattungsanspruch

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.07.2025 - Aktenzeichen 3 LA 13/22

DRsp Nr. 2025/12548

Streit zwischen Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe um die Erstattung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Achtes Buch; Verjährungshemmung wegen Verhandlungen über den Kosterstattungsanspruch

§ 203 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar. Der Anspruch im Sinne des § 203 Satz 1 BGB ist nicht im Sinne einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage, sondern weiter im Sinne eines aus einem Sachverhalt hergeleiteten Begehrens auf Befriedigung eines Interesses zu verstehen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichter - vom 14. März 2022 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 127.323,61 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 203 S. 1; SGB X § 86;

Gründe

Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Sein Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.