OLG München - Beschluss vom 10.09.2025
7 W 1060/25 e
Normen:
AktG § 247 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen O 5877/25

Streitwert bei einer Klage auf Nichtigerklärung eines Gewinnverwendungsbeschlusses

OLG München, Beschluss vom 10.09.2025 - Aktenzeichen 7 W 1060/25 e

DRsp Nr. 2025/12156

Streitwert bei einer Klage auf Nichtigerklärung eines Gewinnverwendungsbeschlusses

Für die Überschreitung des Deckelungsbetrags in § 247 Abs. 1 AktG, im Hinblick auf den Zweck der Regelung, anfechtende Aktionäre nicht mit übermäßigen Kostenrisiken zu belasten, sind ausschließlich die Interessen des Anfechtenden entscheidend, sodass es konsequent erscheint, die Interessen des Anfechtenden mit seinem Anteil daran zu bewerten.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Landgerichts München I vom 9.5.2025 (Az.: 5 HK O 5877/25 e) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

AktG § 247 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrte mit Antrag vom 7.5.2025 von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung, es zu unterlassen, den in der Hauptversammlung vom 12.5.2025 zu erwartenden Gewinnverwendungsbeschluss über die Ausschüttung einer Dividende von 30 Mio. € zu vollziehen. Das Landgericht hat durch den angegriffenen Beschluss den Antrag zurückgewiesen und den Streitwert auf 2.280.000,- festgesetzt.

Die Antragsgegnerin ist eine Gesellschaft in der Rechtsform der SE mit einem Grundkapital von 144.179,- €. Die Antragstellerin ist an der Antragsgegnerin mit 32.850 Aktien beteiligt, welche rund 22,8 % des Grundkapitals repräsentieren.