BFH - Beschluss vom 21.10.2024
VIII E 4/24
Normen:
AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; GKG 2004 § 1 Abs. 5; GKG 2004 § 47 Abs. 1 S. 2; GKG 2004 § 47 Abs. 3; GKG 2004 § 21; GKG 2004 § 52 Abs. 1; GKG 2004 § 52 Abs. 2; GKG 2004 § 66 Abs. 1; GKG 2004 § 66 Abs. 6; GKG 2004 § 66 Abs. 7;
Fundstellen:
BB 2024, 2645
AO-StB 2024, 361
BFH/NV 2025, 26
Vorinstanzen:
BFH, vom 17.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen VIII B 20/23

Streitwert bei ersatzloser Aufhebung einer gesonderten Gewinnfeststellung

BFH, Beschluss vom 21.10.2024 - Aktenzeichen VIII E 4/24

DRsp Nr. 2024/13869

Streitwert bei ersatzloser Aufhebung einer gesonderten Gewinnfeststellung

1. NV: Der Streitwert einer Klage, die auf die ersatzlose Aufhebung einer gesonderten Gewinnfeststellung gerichtet ist, bestimmt sich nach den konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen beim Kläger. 2. NV: Dieser Streitwert ist bei unverändertem Rechtsschutzziel auch im Verfahren wegen einer Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 17.04.2024 - KostL 491/24 (VIII B 20/23) wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Kostenrechnung wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; GKG 2004 § 1 Abs. 5; GKG 2004 § 47 Abs. 1 S. 2; GKG 2004 § 47 Abs. 3; GKG 2004 § 21; GKG 2004 § 52 Abs. 1; GKG 2004 § 52 Abs. 2; GKG 2004 § 66 Abs. 1; GKG 2004 § 66 Abs. 6; GKG 2004 § 66 Abs. 7;

Gründe

I.

Gegenstand des Rechtsstreits des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) mit dem beklagten Finanzamt A (FA) war der gesonderte Feststellungsbescheid zur Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2005 (Streitjahr) vom 25.06.2015. In diesem Bescheid wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach dem Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils in Höhe von ... € gesondert festgestellt.