Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 01.04.2025 wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Beklagten zu 1. wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen der Streitwert für die Gerichtsgebühren auf 13.328,00 € festgesetzt.
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