OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.08.2025
6 W 64/25
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 68 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 25.02.2025
LG Potsdam, vom 01.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 39/24

Streitwert eines Verfahrens wegen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Mängel eines zusammen mit einer Photovoltaikanlage erworbenen Batteriespeichers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.08.2025 - Aktenzeichen 6 W 64/25

DRsp Nr. 2025/11227

Streitwert eines Verfahrens wegen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Mängel eines zusammen mit einer Photovoltaikanlage erworbenen Batteriespeichers

1. Bei der Wertfestsetzung für die gerichtliche Verfahrensgebühr ist eine nach Verfahrensabschnitten oder Zeiträumen gestaffelte Festsetzung nicht veranlasst. Soweit bei den Rechtsanwaltsgebühren abweichende Werte für einzelne Gebühren maßgeblich sein können, erfolgt - allerdings nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag - eine gesonderte Wertfestsetzung. 2. Wird mit sämtlichen Anträgen unter Einschluss des Feststellungsantrages das einheitliche Ziel verfolgt, einen erworbenen Batteriespeicher unter Abwendung der angenommenen Brandgefahr mangelfrei und ohne jede Funktionsbeschränkung zur Verfügung gestellt zu bekommen und diesen Zustand für die Dauer der Garantie zu erhalten, entspricht dieses Interesse in wirtschaftlicher Hinsicht dem Kaufpreis des Batteriespeichers.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 01.04.2025 wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Beklagten zu 1. wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen der Streitwert für die Gerichtsgebühren auf 13.328,00 € festgesetzt.