Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. Oktober 2020 -
Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für die Klage gegen eine vom Beklagten erteilte immissionschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen, über die hier nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist begründet.
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