VGH Bayern - Beschluss vom 28.01.2025
10 C 24.1956
Normen:
GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 05.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen M 24 S 24.5930

Streitwert für ein aufenthaltsrechtliches Verfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 28.01.2025 - Aktenzeichen 10 C 24.1956

DRsp Nr. 2025/4127

Streitwert für ein aufenthaltsrechtliches Verfahren

Tenor

Unter Abänderung von Nr. 3 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. November 2024 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Bevollmächtigten des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich einer auf § 60 Abs. 8 und Abs. 9 AufenthG gestützten Abschiebungsandrohung und begehren die Festsetzung eines Streitwerts von 10.000,- Euro. Das Verwaltungsgericht hatte den Streitwert auf 1.250,- festgesetzt.

Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.