OVG Niedersachsen - Beschluss vom 24.09.2025
5 OA 82/25
Normen:
GKG § 52 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2025, 1076
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 15.08.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 371/21

Streitwert für ein Verfahren auf Feststellung der Laufbahnbefähigung für Beamte

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.09.2025 - Aktenzeichen 5 OA 82/25

DRsp Nr. 2025/11590

Streitwert für ein Verfahren auf Feststellung der Laufbahnbefähigung für Beamte

Begehrt der Kläger die Feststellung, er habe die Laufbahnbefähigung für eine bestimmte Laufbahn erworden oder er besitze sie, bemisst sich der Streitwert nicht in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 6 Satz 1, 1. Alt. GKG, sondern nach § 52 Abs. 2 GKG.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 7. Kammer - vom 15. August 2025 geändert.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der von dem Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert in Höhe von 21.339,78 EUR ist auf 5.000,00 EUR herabzusetzen.

Der Kläger hat Klage erhoben, zunächst mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2021 aufzuheben und seinen Antrag auf Berufung in das Beamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

In der mündlichen Verhandlung hat er seinen Klageantrag umgestellt und beantragt, festzustellen, dass er die Laufbahnbefähigung für die betreffende Laufbahn besitzt.